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Verein » StatutenStatuten1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Unter dem Namen Handballclub Bruggen (nachstehend HC Bruggen genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen.
Artikel 2 Der HC Bruggen fördert den Sport als Mittel der Gesundheitspflege und der Persönlichkeitsbildung sowie der Pflege der Kameradschaft und Gemeinschaft. Er betrachtet den Sport als wichtiges Erziehungsmittel und will deshalb besonders die Jugend fördern.
Artikel 3 Der HC Bruggen schliesst sich den zweckentsprechenden Fachverbänden an.
2. Mitgliedschaft
Artikel 4 Der HC Bruggen besteht aus: A) Aktivmitgliedern, Damen und Herren B) Junioren und Juniorinnen C) Passiven und Gönnern D) Ehrenmitgliedern
Artikel 5 Mitglied des HC Bruggen kann werden, wer gewillt ist, die Statuten einzuhalten. Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eintretende Mitglieder bezahlenden vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
Artikel 6 Junioren und Juniorinnen, die das 16. Altersjahr erreicht haben, werden Aktivmitglieder. Stichtag ist der 1. Januar.
Artikel 7 Wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Artikel 8 Passive und Gönner unterstützen den Verein finanziell und ideell.
Artikel 9 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende Mitglieder schulden den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr. Die Freigabe erfolgt erst, nachdem der Austretende seinen Verpflichtungen gegenüber dem HC Bruggen vollumfänglich nachgekommen ist.
Artikel 10 Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich Vereinsbeschlüssen widersetzen, gegen Vereinsziele verstossen oder sonstwie dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Artikel 11 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern und den Vereinszielen im Sinne der Statuten nachzuleben.
Artikel 12 Das Stimm- und Wahlrecht steht jedem Aktiv- und Ehrenmitglied zu. Junioren und Juniorinnen haben beratende Stimme.
Artikel 13 Jeder Stimmberechtigte kann Anträge stellen und darüber Abstimmung verlangen. Anträge zuhanden der Hauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten eintreffen.
Artikel 14 Jedes Mitglied hat Anrecht, das Vereinsmaterial zu benutzen, sofern es dies sachgemäss und sorgsam behandelt. Es haftet persönlich bei Verlust oder bei durch Fahrlässigkeit entstandener Beschädigung.
Artikel 15 Aktivmitglieder, Junioren und Juniorinnen haben den Beschlüssen der leitenden Organe Folge zu leisten. Sie sollen nach Möglichkeit an den sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und anderweitigen Anlässen teilnehmen und können zur Übernahme von Vereinsämtern verpflichtet werden.
Artikel 16 Die Jahresbeiträge werden an der Hauptversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den seiner Mitgliedschaft entsprechenden Jahresbeitrag zu bezahlen.
Artikel 17 Jedem Mitglied wird eine Statute ausgehändigt.
4. ORGANE
Artikel 18 Die Organe des Vereins sind: A) Hauptversammlung (HV) B) Vorstand C) Technische Kommission (TK) D) Sonderkommissionen E) Revisoren
A. Hauptversammlung
Artikel 19 Die HV findet jährlich statt, in der Regel nach Abschluss der Meisterschaft. Der Besuch ist für Aktiv- und Ehrenmitglieder obligatorisch. Die Einladung zur HV erfolgt mindestens 20 Tage vorher schriftlich an jedes Mitglied oder durch Publikation im Vereinsblatt. Sie hat die Traktandenliste zu enthalten. Den Vorsitz führt in der Regel der Vereinspräsident.
Artikel 20 Die HV beschliesst über folgende Geschäfte: 1) Protokoll der letzten HV 2) Jahresberichte des Präsidenten, des TK-Chefs und der Mannschaften 3) Jahresrechnung und Revisorenbericht 4) Jahresbeiträge und Budget 5) Déchargé an den Vorstand 6) Wahl des Präsidenten, des TK-Chefs, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisoren 7) Statutenänderungen 8) Anträge 9) Ehrungen und Ernennungen
Artikel 21 Für Wahlen und Abstimmungen an der HV ist das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über Anträge, die nicht ordentlich angekündigt wurden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die HV sie mit 2/3-Mehrheit erheblich erklärt. b Artikel 22 Eine ausserordentliche HV kann einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Artikel 19 bis 21 gelten sinngemäss.
Artikel 23 Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
B. Vorstand
Artikel 24 Der Verein wird geleitet, verwaltet und vertreten durch den Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem TK-Chef und 2 bis 6 weiteren Mitgliedern.
Artikel 25 Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten und des TK-Chefs. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten im Verhinderungsfall vertritt.
Artikel 26 Der Vorstand gibt sich ein Pflichtenheft. Ihm obliegen zur Hauptsache folgende Aufgaben: 1) Vertretung der Vereinsinteressen gegen aussen 2) Erledigung der laufenden Geschäfte 3) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen 4) Kassaführung und Vermögensverwaltung 5) Presse, Werbung und Sponsoring 6) Kontrolle und Durchsetzung statutengemässer Vereinstätigkeit 7) Koordinationsaufgaben 8) Information der Vereinsmitglieder 9) Protokollführung über Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen
C. Technische Kommission
Artikel 27 Die TK ist verantwortlich für die sporttechnischen Belange des Vereins. Sie wird vom Vorstand bestellt und setzt sich aus dem TK-Chef und 2 bis 6 weiteren Mitgliedern zusammen. Mit Ausnahme des TK-Chefs konstituiert sie sich selber. Die TK gibt sich ein Pflichtenheft. Ihr obliegen zur Hauptsache folgende Aufgaben: 1) Organisation und Führung des Spiel- und Trainingsbetriebes 2) Sportliche und technische Zielsetzung 3) Jugend und Sport 4) Materialbewirtschaftung
D. Sonderkommissionen
Artikel 28 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Sonderkommissionen einsetzen. Bei Bedarf gibt er ihnen ein Pflichtenheft.
E. Revisoren
Artikel 29 Zwei Revisoren prüfen die Geschäftsführung, die Verwaltung, das Rechnungswesen und die Materialbewirtschaftung. Sie legen hierüber an der HV schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Revisoren werden zusammen mit einem Ersatzrevisor auf ein Vereinsjahr gewählt. Mindestens ein Revisor soll Vereinsmitglied sein.
5. Finanzen
Artikel 30 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 1) Jahresbeiträgen der Mitglieder, Passiven und Gönner 2) Freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen 3) Ertrag des Vermögens 4) Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen 5) Subventionen und J+S-Beiträgen 6) Anderen Einnahmen wie Entschädigungen und Naturalpreise, die an Turnieren und Veranstaltungen gewonnen werden
Artikel 31 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen. Er haftet für die ihm überlassenen Gelder. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Sie haften nur bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages.
Artikel 32 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.
Artikel 33 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestimmt die weiteren zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung.
Artikel 34 Die Versicherung gegen Unfall ist persönliche Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein lehnt diesbezüglich jede Haftung ab und anerkennt keinerlei Ersatzansprüche.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an jeder HV beschlossen werden.
Artikel 36 Die Auflösung des HC Bruggen kann vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Zur Auflösung bedarf es der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Der Vorstand unterbreitet der Versammlung Vorschläge über die Verwendung des Vereinsvermögens und des Vereinsmaterials.
Artikels 37 Die vorliegenden Statuten sind von der Hauptversammlung vom 05. April 1991 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
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